Hausordnung der Spezialklinik Neukirchen

In Anlehnung an die Muster-Hausordnung für Krankenhäuser der Bayerischen Krankenhausgesellschaft

§ 1 Geltungsbereich
1) Die Bestimmungen der Hausordnung gelten für alle Patienten mit der Aufnahme in die Spezialklinik Neukirchen. Für Besucher und sonstige Personen wird die Hausordnung mit dem Betreten des Krankenhaus-Geländes verbindlich. Die Hausordnung ist Bestandteil der Allgemeinen Vertragsbedingungen des Krankenhauses (AVB).

§ 2 Allgemeines
2) Der Aufenthalt in einem Krankenhaus erfordert im Interesse aller Patienten besondere Rücksichtsnahme und Verständnis.
3) Die dienstlichen Anforderungen und Weisungen der Ärzte, des Pflegepersonals und der Krankenhausverwaltung sind zu befolgen.
4) Rauchen (insbesondere im Eingangsbereich) und offenes Licht (z.B. Kerzen) sind nicht gestattet. Nur in den dafür ausgewiesenen Orten darf geraucht werden.
5) In allen Bereichen des Krankenhauses ist größtmögliche Ruhe einzuhalten.
6) Aus hygienischen Gründen ist in den Räumen des Krankenhauses und bei Einrichtungsgegenständen auf größtmögliche Sauberkeit zu achten. Das Mitbringen von Tieren ist im gesamten Krankenhausbereich (einschließlich Park- und Verkehrsflächen) untersagt.
7) Der Aufenthalt in den Betriebs- und Wirtschaftsräumen des Krankenhauses ist nur mit Erlaubnis gestattet.

§ 3 Aufenthalt der Patienten
1) Die Zuweisung des Krankenbettes erfolgt durch die, auch für die Terminvergabe zuständige Mitarbeiterin oder das zuständige Pflegepersonal der Station.
2) Während den ärztlichen Visiten sollen die Krankenzimmer von den Patienten nicht verlassen werden. Lässt sich dies ausnahmsweise wegen anderen Terminwahrnehmungen nicht vermeiden, sollte dies vom Patienten in das dafür vorgesehene Formular, welches am Aufnahmetag in der Anmeldung ausgehändigt wird, eingetragen werden.
3) Auf Mitpatienten ist entsprechend Rücksicht zu nehmen.
4) Während der Ruhezeiten ist der Betrieb von Rundfunk-/Fernsehgeräte u.Ä. grundsätzlich untersagt. Der Anschluss und Betrieb anderer privater Geräte (z.B. Heizgeräte, Wasserkocher, Klimageräte, etc.) ist im Krankenhaus nicht erlaubt. Ausgenommen sind Geräte, die der Körperpflege dienen (z.B. Rasieraparat, Föhn).
5) Die Benutzung privater Rundfunkgeräte, Kassettenrecorder, CD-Player und dergleichen ist mit Zustimmung der betroffenen Mitpatienten gestattet. Der Betrieb privater Fernsehgeräte ist nicht gestattet.
6) Der Betrieb von Funktelefonen (Handys) ist wegen möglicher Störung medizinischer Geräte nicht überall gestattet (Bitte diesbezüglich die Beschilderung beachten!). Der Betrieb von Fotohandys ist auch aus datenschutzrechtlichen Gründen untersagt.
7) Wertsachen und Geld können in den Schließfächern (in der Anmeldung oder auf dem Zimmer) aufbewahrt werden.
8) Patienten, die das Krankenhausgelände vorübergehend verlassen wollen und sich in der Nähe des Krankenhauses aufhalten wollen, haften selber für jegliche Ereignisse, die versicherungstechnische Probleme generieren würden. Patienten, die, aus begründetem Anlass, die unmittelbare Nähe des Krankenhauses oder sogar den Ort verlassen möchten oder müssen, benötigen hierfür eine Erlaubnis des Arztes.

§ 4 Besuche
1) Personen, die an übertragbaren Krankheiten leiden oder in deren Hausgemeinschaft solche Krankheiten herrschen, dürfen das Krankenhaus nicht betreten. Verwahrlosten Personen und Betrunkenen oder unter Einfluss von Drogen stehenden Personen kann der Zutritt verwehrt werden.
2) Kinder unter 14 Jahren sollen Patienten nur in Begleitung Erwachsener besuchen.
3) Durch das Verhalten der Besucher oder Dritter dürfen Patienten, Personal und andere Personen im gesamten Krankenhausgelände weder belästigt, behindert noch gefährdet werden.

§ 5 Krankenhauseinrichtungen
1) Die Einrichtungen des Krankenhauses sind von den Benutzern schonend zu behandeln. Die Haftung für schuldhaft verursachte Beschädigungen richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
2) Die Umstellung oder das Auswechseln von Einrichtungsgegenständen, sowie die selbständige Bedienung von Behandlungsgeräten sind nicht gestattet.

§ 6 Heil- und Arzneimittel
1) Die verordneten Heil- und Arzneimittel werden den Patienten von den Ärzten oder auf ärztliche Anweisung durch das Pflegepersonal verabreicht bzw. ausgehändigt.
2) Andere Heil- und Arzneimittel als die vom Krankenhausarzt verordneten dürfen nicht oder nur mit Genehmigung des Arztes angewendet werden.

§ 7 Verpflegung
1) Die Verpflegung der Patienten richtet sich nach dem allgemeinen Speiseplan, in Anlehnung an die ärztliche Anordnung (z.B. Diät).
2) Von außerhalb der Klinik bezogene Nahrungs- und Genussmittel dürfen nicht verzehrt werden (Ausnahme Trinkwasser).
3) Speisereste dürfen aus hygienischen Gründen grundsätzlich nicht für mehr als 12 Stunden aufbewahrt werden. Es sollte selbstverständlich sein, dass das benutzte Geschirr vom Patienten selber in die Küche zurückgetragen werden muss.

§ 8 Verkehr auf dem Krankenhausgelände
1) Die jeweilige örtliche Regelung ist einzuhalten.

§ 9 Verbot von Sammlungen, gewerbliche und parteipolitische Betätigung
1) Betteln, Werben, Feilbieten von Waren, Auftritte, Veranstaltungen, Verteilen von Prospekten und Handzetteln sowie parteipolitische Betätigungen sind auf dem gesamten Klinikbereich untersagt. Ausnahmen bedürfen der Erlaubnis der Klinikleitung.

§ 10 Beschwerden/Anregungen
2) Die Patienten können sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden schriftlich oder mündlich an den Ärztlichen Direktor, den Chefarzt, Managing Director, Klinikinhaber, den Stationsarzt, die Pflegedienstleitung oder die Verwaltung melden bzw. diese in den dafür ausgehändigten Bögen festhalten.

§ 11 Hausrecht
1) Der Geschäftsführer oder von ihm beauftragte Person üben das Hausrecht aus.
2) Film-, Fernseh-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, die zur Veröffentlichung bestimmt sind, bedürfen der Erlaubnis der Krankenhausleitung und der betreffenden Personen.

§ 12 Zuwiderhandlungen
1) Patienten und Begleitpersonen können bei wiederholten und groben Verstößen gegen die Hausordnung vom Krankenhaus ausgeschlossen werden. Gegen Besucher oder andere Personen kann ein Hausverbot ausgesprochen werden.
2) Für vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung von Krankenhauseigentum kann Schadenersatz verlangt werden.

Stand: 30.11.2016