Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) für Spezialklinik Neukirchen GmbH & Co.KG

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Umfang der stationären Leistungen

§ 4 Aufnahme, Verlegung, Entlassung

§ 5 Wahlleistungen

§ 6 Entgelt

§ 7 Abrechnung des Entgeltes bei Kassenpatienten

§ 8 Abrechnung des Entgeltes bei Selbstzahlern

§ 9 Beurlaubungen

§ 10 Ärztliche Eingriffe

§ 11 Aufzeichnungen und Daten

§ 12 Hausordnung

§ 13 Eingebrachte Sachen

§ 14 Haftung

§ 15 Zahlungsort

§ 16 Inkrafttreten

§ 1

Geltungsbereich

Die AVB gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen zwischen der Spezialklinik Neukirchen GmbH & Co. KG (Haus Neukirchen und Haus Rötz) und den Patienten (§ 2 Nr. 5) bei stationären Krankenhausleistungen.

§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne der AVB sind

  1. Krankenhausleistungen: Diese umfassen insbesondere ärztliche Leistungen, Pflege, Versorgung mit Arzneimitteln, Unterkunft und Verpflegung. Dazu gehören allgemeine Krankenhausleistungen und Wahlleistungen.
  2. Allgemeine Krankenhausleistungen: die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses für eine nach Art und Schwere der Erkrankung des Patienten medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung notwendig sind. Unter diesen Voraussetzungen gehören dazu auch die vom Krankenhaus veranlaßten Leistungen Drittter.
  3. Wahlleistungen: die in § 6 Abs. 1 dieser AVB im einzelnen aufgeführten Leistungen des Krankenhauses.
  4. Behandlungen: alle Leistungen, die dazu bestimmt sind, Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festzustellen, zu heilen oder zu lindern, sowie die Untersuchungen zur Begutachtung.
  5. Patienten: Personen, die Leistungen nach Nr. 4 in Anspruch nehmen.
  6. Begleitpersonen: Personen, die zusammen mit einem Patienten aufgenommen werden, ohne selbst behandelt zu werden.
  7. Kassenpatienten: Patienten, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind bzw. Patienten, die im europäischen Ausland über den E 112 zur Abrechnung in Deutschland berechtigt sind.
  8. Selbstzahler
    1. Patienten, die bei einer privaten Krankenversichung versichert bzw. beihilfebrechtig sind.
    2. Patienten die nicht im europäischen Ausland versichert sind bzw. deren ausländische Kostenübernahme nicht den vollen
  9. Pflegesatz übernehmen.
  10. Leistungen Dritter innerhalb der Krankenhausleistungen:
    1. Leistungen von Konsiliarärzten: Leistungen von Ärzten und Zahnärzten, die unabhängig von einem Angestelltenverhältnis
  11. zum Krankenhaus vom Krankenhaus zur Beratung, Untersuchung oder Mitbehandlung hinzugezogen werden,
    1. Leistungen fremder ärztlich geleiteter Einrichtungen,
    2. Leistungen von sonstigen Personen, die in keinem Arbeitsverhältnis zum Krankenhaus stehen (z.B. niedergelassene
  12. Krankengymnasten)
  13. Leistungen Dritter außerhalb der Krankenhausleistungen
    1. Leistungen von Belegärzten (Nr.10)

§ 3

Umfang der stationären Leistungen

1. Die stationären Krankenhausleistungen umfassen

a) die allgemeinen Krankenhausleistungen (§ 2 Nr. 2),

b) die Wahlleistungen (§ 6)

2. Das Vertragsangebot des Krankenhauses erstreckt sich nur auf diejenigen Leistungen, für das Krankenhaus nach seiner medizinischen Zielleistung personell und sachlich ausgestattet ist.

3. Der Umfang der allgemeinen Krankenhausleistungen richtet sich allein nach Art und Schwere der Erkrankung.

4. Nicht Gegenstand der stationären Krankenhausleistungen sind die Leistungen Dritter, sofern sie nicht (ausnahmsweise) in Erfüllung einer vom Krankenhaus geschuldeten Leistung tätig werden.

5. Die Leistungspflicht des Krankenhauses beginnt mit der Aufnahme des Patienten in das Krankenhaus und endet mit der Entlassung aus dem Krankenhaus.

§ 4

Aufnahme, Verlegung, Entlassung

1. Im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses wird aufgenommen, wer der stationären Behandlung bedarf. Die Reihenfolge der Aufnahme richtet sich nach der Schwere und der Dringlichkeit des Krankheitsfalles.

2. Eine Begleitperson wird auf Antrag im Rahmen der Wahlleistungen (§ 6) aufgenommen, wenn ausreichende Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, der Betriebsablauf nicht behindert wird und medizinische Gründe nicht entgegenstehen.

3. Entlassen wird,

a) wer nach dem Urteil des behandelnden Krankenhausarztes der stationären Behandlung nicht mehr bedarf

b) wer die Entlassung ausdrücklich wünscht.

Besteht der Patient entgegen ärztlichen Rat auf seiner Entlassung oder verläßt er eigenmächtig das Krankenhaus, haftet das Krankenhaus für die entstehenden Folgen nicht. Eine Begleitperson wird entlassen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht mehr gegeben sind.

§ 5

Wahlleistungen

1. Zwischen dem Krankenhaus und dem Patienten können im Rahmen der Möglichkeiten des Krankenhauses und nach näherer Maßgabe des Pflegekostentarifes – soweit dadurch die allgemeinen Krankenhausleistungen nicht beeinträchtigt werden – die folgenden Wahlleistungen vereinbart und gesondert berechnet werden:

a) die Unterbringung in einem Einbettzimmer

b) die Unterbringung und Verpflegung eines Gastkindes

c) Stellung eines Telefonapparates

2. Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren.

3. Das Krankenhaus kann Wahlleistungen sofort einstellen, wenn dies für die Erfüllung der allgemeinen Krankenhausleistungen für andere Patienten erforderlich wird; im übrigen kann die Vereinbarung vom Patienten an jedem Tag zum Ende des folgenden Tages gekündigt werden, aus wichtigem Grund kann die Vereinbarung von beiden Teilen ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.

§ 6

Entgelt

Das Entgelt für die Leistungen des Krankenhauses richtet sich nach dem Pflegekostentarif in der jeweils gültigen Fassung, der Bestandteil dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen ist. Der Pflegekostentarif enthält eine Beschreibung der Krankenhausleistungen und die Höhe der Entgelte für Krankenhausleistungen.

§ 7

Abrechnung des Entgeltes bei Kassenpatienten

  1. Kassenpatienten legen am Aufnahmetag eine gültige Akuteinweisung vor, die alle Leistungen umfaßt, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung im Krankenhaus notwendig sind. Patienten, die im europäischen Ausland versichert sind, müssen einen gültigen Abrechnungsschein (E112) vorlegen, der die Abrechnung in Deutschland berechtigt.
  1. Für den Fall, dass keine Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenkasse gegeben wird, der Patient bzw. sein gesetzlicher Vertreter darüber informiert wird und der Patient bzw. sein gesetzlicher Vertreter trotzdem eine Fortsetzung der Behandlung wünscht, ist der Patient bzw. sein gesetzlicher Vertreter ganz als Selbstzahler des Entgeltes für die Leistungen verpflichtet (§9).
  1. Soweit Kassenpatienten Leistungen in Anspruch nehmen, die nicht durch eine Kostenübernahmeerklärung einer gesetzlichen Krankenkasse gedeckt sind (z.B. Wahlleistungen), sind sie als Selbstzahler zur Entrichtung des Entgeltes für diese Leistungen verpflichtet (§ 9).
  2. Sofern kein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz besteht oder Wahlleistungen in Anspruch genommen werden, die vom gesetzlichen Krankenversicherungsschutz nicht umfasst sind, besteht nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften keine Leistungspflicht eines öffentlich-rechtlichen Kostenträgers (z.B. Krankenkasse). In diesem Fall ist der Patienten bzw. sein gesetztlicher Vertreter dem Krankenhaus gegenüber Selbstzahler (§8, Absatz 1)
  3. Kassenpatienten sind nach Maßgabe des § 39 Abs. 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch verpflichtet, nach Abschluß des Aufnahmevertrages von Beginn der Krankenhausbehandlung an innerhalb eines Kalenderjahres für längstens 28 Tage
    10,00 € je Kalendertag an das Krankenhaus zu zahlen.

§ 8

Abrechnung des Entgeltes bei Selbstzahlern

1. Als Privatpatient ist der Patient bzw. sein gesetzlicher Vertreter ganz als Selbstzahler zur Zahlung des Entgeltes für die Krankenhausleistungen verpflichtet, bei 100% Privatversicherten 10tägig im voraus.

2. Nach Beendigung der Behandlung wird eine Schlußrechnung erstellt.

3. Die Nachberechnung von Leistungen, die in der Schlußrechnung nicht enthalten sind, und die Berichtigung von Fehlern bleiben vorbehalten.

4. Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig.

5. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen sowie Mahngebühren in Höhe von 5,00 € berechnet.

6. Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

§ 9

Beurlaubung

Während der stationären Behandlung werden Patienten nur aus zwingenden Gründen und nur mit Zustimmung des leitenden Arztes beurlaubt. Beurlaubungen können nur für 24 Stunden gewährt werden!

§ 10

Ärztliche Eingriffe

1. Eingriffe in die körperliche und geistig-seelische Unversehrtheit des Patienten werden nur nach seiner Aufklärung über die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und nach seiner Einwilligung vorgenommen.

2. Ist der Patient außerstande, die Einwilligung zu erklären, so wird der Eingriff ohne eine Einwilligung vorgenommen, wenn dieser nach Überzeugung des zuständigen Krankenhausarztes zur Abwendung einer drohenden Lebensgefahr oder wegen einer unmittelbar drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes unverzüglich erforderlich ist.

3. Absatz 2 gilt sinngemäß, wenn bei einem beschränkt geschäftsfähigen oder geschäftsunfähigen Patienten der gesetzliche Vertreter nicht oder nicht rechtzeitig erreichbar ist oder seine dem Eingriff entgegenstehende Willenserklärung im Hinblick auf § 323 c StGB unbeachtlich ist.

§ 11

Aufzeichnungen und Daten

1. Krankengeschichten, insbesondere Krankenblätter, Untersuchungsbefunde und andere Aufzeichnungen, sind Eigentum des Krankenhauses.

2. Patienten haben keinen Anspruch auf Herausgabe der Originalunterlagen (Abs. 1)

3. Das Recht des Patienten oder eines von ihm Beauftragten auf Einsicht in die Aufzeichnungen, ggfs. auf Überlassung von Kopien auf seine Kosten und die Auskunftspflicht des behandelnden Krankenhausarztes bleiben unberührt.

4. Die Verarbeitung der Daten einschließlich ihrer Weitergabe erfolgt unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen, insbesondere der Bestimmungen über den Datenschutz, der ärztlichen Schweigepflicht und des Sozialgeheimnisses.

§ 12

Hausordnung

Das Krankenhaus hat eine Hausordnung erlassen.

§ 13

Eingebrachte Sachen

1. In das Krankenhaus sollen nur die notwendigen Kleidungsstücke und Gebrauchsgegenstände eingebracht werden. Der Patient darf im Krankenhaus nur die üblichen Kleidungsstücke und Gebrauchsgegenstände in seiner Obhut behalten.

2. Geld und Wertsachen werden bei der Verwaltung in zumutbarer Weise verwahrt.

3. Zurückgelassene Sachen gehen in das Eigentum des Krankenhauses über, wenn sie nicht innerhalb von 12 Wochen nach Aufforderung abgeholt werden.

4. Im Falle von Abs. 3 wird in der Aufforderung ausdrücklich darauf verwiesen, daß auf den Herausgabeanspruch verzichtet wird mit der Folge, daß die zurückgelassenen Sachen nach Ablauf der Frist in das Eigentum des Krankenhauses übergehen.

5. Abs. 3 gilt nicht für Geld und Wertsachen, die von der Verwaltung verwahrt werden. Die Aufbewahrung, Herausgabe und Verwertung dieser Sachen erfolgt unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen.

§ 14

Haftungsbeschränkung

1. Für eingebrachte Sachen, die in der Obhut eines Patienten bleiben, und für Fahrzeuge des Patienten, die auf dem Krankenhausgrundstück oder auf einem vom Krankenhaus bereitgestellten Parkplatz abgestellt sind, haftet der Krankenhausträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; das gleiche gilt bei Verlust von Geld und Wertsachen, die nicht der Verwaltung zur Verwahrung übergeben wurden.

2. Haftungsansprüche wegen Verlustes oder Beschädigung von Geld und Wertsachen, die durch die Verwaltung verwahrt wurden, müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erlangen der Kenntnis von dem Verlust oder der Beschädigung schriftlich geltend gemacht werden; die Frist beginnt frühestens mit der Entlassung des Patienten.

§ 15

Zahlungsort

Der Zahlungspflichtige hat seine Schuld auf seine Gefahr und seine Kosten in 93453 Neukirchen b.Hl.Blut zu erfüllen.

§ 16

Inkrafttreten

Diese AVB treten am 01.11.1992 in Kraft.

– Stand 28.01.2011-